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Gutachter- und Energieberaterbüro RÖSLER
Gutachter- und Energieberaterbüro RÖSLER 

28.03.2024                                          Förderung der Energieberatung kann weiterhin beantragt werden. (Es kann jedoch zu Verzögerungen kommen)

Die Bundesförderprogramme für die Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude (EBW und EBN) werden aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Angesichts der angespannten Haushaltslage ist ein sparsamer Umgang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln nötig. Dies hat Auswirkungen auf die Zusage von Fördermitteln sowie ggfs. auch den Zeitpunkt der Auszahlung bereits durch Zuwendungsbescheid zugesagter Fördermittel.

Sobald neue Mittel für die Bundesförderprogramme für Energieberatung zugewiesen werden, kann die Erteilung von Zuwendungsbescheiden wieder aufgenommen werden.

Bis dahin kann es zu Verzögerungen bei der Bewilligung und Auszahlung kommen.

 

Alle bereits durch erteilte Zuwendungsbescheide eingegangenen Verpflichtungen werden erfüllt. 

(Auszug: Darstellung des Bundesamts 28.03.2024)

20.01.2024                                              Völlig neue Regelung bei der Beantragung von Einzelmaßnahmen:  Erst der Vertrag und dann erst der Fördermittelantrag

  • Bevor Sie einen Antrag stellen können, müssen Sie sich von einem Fachunternehmen für Ihre geplanten Maßnahmen ein Angebot einholen. Für einige Fördermaßnahmen ist außerdem ein Energieeffizienz-Experte erforderlich.

 

  • Wichtig: Spätestens mit der Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein. (hierzu gibt es Musterformulierung)
  • Der Fachunternehmer oder EEE stellt im Anschluss die TPB-ID zur Verfügung, die Sie für Ihren Antrag benötigen. Zusätzlich kann im Vorfeld des BEG Förderverfahrens die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) beauftragt werden.
  • Wichtig: Die TPB und der TPN haben eine Gültigkeit von maximal 2 Monaten. In diesem Zeitraum müssen TBP-ID bzw. TPN-ID verwendet werden.
  • Loggen Sie sich im BAFA-Portal in Ihr BAFA-Benutzerkonto ein und klicken auf den Button „+ NEUER ANTRAG“. Anschließend kann das entsprechende Online-Antragsformular von Ihnen mit Ihren Daten und Informationen gefüllt werden.

Quelle und weitere Informationen: www.bafa.de

10.01.2024                                           Erste Informationen zu Fördersummen

HEIZUNG

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.

 

Der Grundfördersatz beträgt mindestens 30 % der förderfähigen Ausgaben.

 

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (bspw. Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.

Die aufgeführten Anlagen zur Wärmeerzeugung werden mit folgendem Grundfördersatz gefördert:

  • Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen mit 30 %

 

GEBÄUDEHÜLLE

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.

 

Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.

 

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

 

Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich.

 

04.01.2024                                          Neue Förderübersicht veröffentlicht

01.01.2024                                              Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit 1. Januar 2024 verbindlich den Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungsanlagen

WAS WIRD AUS GAS- ODER ÖLHEIZUNGEN?
Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden.
Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren
lassen. Ist keine Reparatur möglich, kann in Abstimmung mit der
kommunalen Wärmeplanung (bis Mitte 2026 beziehungsweise
2028) weiterhin auch eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden.
Allerdings muss diese ab 2029 einen steigenden Anteil an Erneuer-
baren Energien – wie Biomethan oder Wasserstoff – nutzen. Diese
Brennstoffe sind jedoch mit erheblichen Preisrisiken verbunden,
da sie nur begrenzt verfügbar sind.

 

Wichtig: In besonderen Härtefällen können Eigentümerinnen und
Eigentümer von den Anforderungen des GEG befreit werden.

 

Neben den Vorgaben für Erneuerbare Wärme und Heiztechnik
regelt das GEG, welche Energiestandards für neue Dächer,
Fenster oder gedämmte Wände gelten: für ein energieeffizientes
Zuhause – sowohl im Neubau als auch bei Bestandsgebäuden.

11.12.2023                                      Erste Anmerkungen zur Wiederaufnahme der Heizungsförderung im Jahr 2024

Für die Förderung von Heizungssanierungen mit Heizungen auf Basis von erneuerbaren Energien ist im Jahr 2024 eine schrittweise Wiederaufnahme geplant.

Heizungsförderung für selbstgenutzte Einfamilienhäuser    ab Ende Februar 2024

Heizungsförderung für Mehrfamilienhäuser                        ab Ende April 2024

Heizungsförderung für Investoren/Vermieter                      ab Ende Juli 2024

Im Moment können jedoch keine verbindlichen Aussagen gemacht werden.

 

Über eine Wiederaufnahme der energetsischen Sanierungen an der Gebäudehülle ist noch nichts bekannt.

15.11.2023                                 Wichtige Information zur aktuellen Haushaltssperre

Das Bundesfinanzministerium hat eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Dies betrifft u.a. die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW).

 

Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
 
Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.

 

08.09.2023                                           Die überarbeitete Richtlinie BEG wird – ebenso wie das neue GEG – zum 01.01.2024 in Kraft treten.

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird die Nutzung von mindestens 65 % Erneuerbarer Energien spätestens ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich.

Damit beim Umstieg auf eine zeitgemäße Heizung niemand überfordert wird, gibt es ausreichende Übergangsfristen und eine Förderung für den Heizungstausch von bis zu 70 % (30 % Grundförderung für alle, plus für selbstnutzende Eigentümer ggf. 30 % einkommensabhängiger Bonus sowie ggf. 20 % Klima-Geschwindigkeitsbonus; max. Förderung auf 70 % begrenzt). Es gibt Anpassungen bei den förderfähigen Kosten.

Neu erhältlich ist ein – ggf. zinsverbilligter – Ergänzungskredit für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Die bisherige Zuschussförderung energetischer Sanierungsschritte in den BEG-Einzelmaßnahmen sowie das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Niveau bleiben erhalten.

 

Quelle: Energie Effizienz Experten Liste

 

Weitere Informationen unter www.energiewechsel.de/geg 

(Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
 

05.09.2023                                      Neue KFW Förderung „Solarstrom für Elektroautos“ – Antragstellung ab dem 26.09.2023 möglich

Die KfW fördert Privatpersonen, die ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen

und ein Elektroauto besitzenEigentum oder Leasing oder zum Zeit­punkt des Antrags bestellt haben.

Sie besitzen ein Elektro­auto (kein Hybridfahrzeug), dass auf Sie oder eine in Ihrem Haus­halt lebende Person zugelassen ist oder Sie haben zum Zeit­punkt des Antrags ein Elektro­auto bestellt.
Hinweis: Falls Sie das Elektro­auto privat leasen, muss der Leasing­vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Firmen- bzw. Dienst­wagen sind nicht förderfähig.

 

Zuschusshöhe und Auszahlung

Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teil­beträgen zusammen:

  • für die Ladestation: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit

    Bei einer bidirektionalen Ladestation kann der Strom in zwei Richtungen fließen – vom Strom­netz ins Auto und vom Auto zurück ins Stromnetz. Vorteil: Das Elektroauto kann über­schüssigen Strom bei Bedarf wieder ab­geben und damit das Strom­netz entlasten.

    1.200 Euro pauschal
  • für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
  • für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro

Maximal können Sie einen Zuschuss von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten. Den Zuschuss zahlen wir direkt auf Ihr Konto aus.

 

 

01.07.2023                                         Die Beantragung des ISFPs muss durch den Kunden erfolgen.

Auszug Richtliniefür die Bundesförderung für„Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ vom 31. Mai 2023:

 

Den Antrag stellt der Beratungsempfänger; er kann sich unter Erteilung einer Vollmacht durch den Energieberater vertreten lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine WEG vertreten durch einen Verwalter oder einen Beirat handelt.

Das wird auch bedeuten, dass der Beratungsempfänger den kompletten ISFP bezahlt und den Bundesanteil erst nach Abschluss vom BAFA ausgezahlt bekommt.

16.01.2023                             Bürgerfonds Photovoltaik-Anlagen (Mehr Information über www.rheinbach.de)

Bürger*innen, die eine Photovoltaik Anlage auf ihr Haus in Rheinbach installieren, können mit 1.000 € unterstützt werden. Es gilt dabei:

  • Das Eigenheim muss sich in Rheinbach (einschließlich aller Ortschaften) befinden.
  • Das Eigenheim muss selbst genutzt werden.
  • Es ist nur ein Antrag pro Eigenheim zulässig.
  • Das Jahres-Nettoeinkommen darf pro volljährige im Haushalt lebende Person 40.000 € nicht überteigen. Personen in Ehe oder Lebenspartnerschaften werden zusammen veranlagt auf 80.000 € jährlichen Netto-Einkommens.
  • Sie können sich bereits jetzt Angebote einholen, dürfen aber erst die Installation beautragen, wenn Sie den Förderbescheid der Stadt Rheinbach erhalten haben. Dies vorher zu veranlassen ist fördermittelschädlich.

Quelle: www.rheinbach.de

01.01.2023                                          Das neue GEG und BEG tritt in Kraft

Sobald die nötigen Informationen vorliegen erfahren Sie hier die Auswirkungen auf Neubau und Sanierung.

11.08.2022                         Zuschussstopp bei Barrierereduzierung

Investitionszuschuss Barrierereduzierung (455-B) nach 2 Monaten schon wieder geschlossen. Der begünstigte Kredit ist weiterhin möglich. Wer Interesse an dem Programm hat den KfW Newsletter abbonieren.

28.07.2022                                           Übersicht über die neuen Fördersätze

KFW  (Keine reinen Zuschüsse mehr für die Sanierung zum Effizienzhaus / bei der Sanierung zum Effizienhaus entfällt der ISFP-Bonus)

 

Wohngebäude – Zuschuss (461)  

Der Zuschuss für die Sanierung von Wohngebäuden (461) kann nicht mehr beantragt werden.
 
Wohngebäude – Kredit (261)
 
Bei Sanierung, Neubau und Kauf wurden Kredithöchstbeträge und Tilgungszuschüsse angepasst.
Bei Sanierung entfällt die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 100 und der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus).
Die Kreditförderung der Einzelmaßnahmen bei der KfW wurde eingestellt. Die Zuschussförderung der Einzelmaßnahmen beim BAFA bleibt bestehen.
 
Die Förderung von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen entfällt.

 

Effizienzgebäude-Stufen in der Sanierung:

  Standard Boni Max.
Systemische Maßnahmen
Sanierung Kredit
Tilgungszuschuss Zinsvergünstigung max. EE NH (nur NWG) Worst Performing Building (ab 22.09.) Max. Fördersatz
EH/EG Denkmal 5% 15% 5% 5% - 25%
EH 85 5% 15% 5% 5% - 25%
EH/EG 70 10% 15% 5% 5% - 30%
EH/EG 55 15% 15% 5% 5% 5% 40%
EH/EG 40 20% 15% 5% 5% 5% 45%

 

Es wird eine Zinsverbilligung für die erste Zinsbindungsdauer gewährt. Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann u.a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken.

 

BAFA  (reduzierte Fördersatze / ISFP-Bonus nur bei Arbeiten an der thermischen Hülle / Abwrackprämie bei Öl, Gas und Nachtspeicherheizungen)

Welche neuen Fördersätze gelten?

Die Fördersätze bleiben weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bei den Einzelmaßnahmen z.B. zwischen bis zu 20 % bei Biomasseanlage mit Heizungs-Tausch-Bonus und bis zu 40 % bei Wärmepumpen mit Heizungs-Tausch-Bonus und Wärmepumpen-Bonus.

 

Neue Fördersätze (für Anträge ab 15.08.2022)

Einzelmaßnahmen Zuschuss Zuschuss iSFP-Bonus Heizungs-Tausch-Bonus Wärme-pumpen Bonus Max. Fördersatz Fach-
planung
Solarthermie 25 %       25 % 50 %
Biomasse 10 %   10 %   20 %
Wärmepumpe 25 %   10 % 5 % 40 %
Innovative Heizungstechnik 25 %   10 %   35 %
EE-Hybrid ohne
Biomasseheizung
25 %   10 % 5 % 40 %
EE-Hybrid mit
Biomasseheizung
20 %   10 % 5 % 35 %
Wärmenetzanschluss 25 %   10 %   35 %
Gebäudenetzanschluss 25 %   10 %   35 %
Gebäudenetz Errichtung/
Erweiterung
25 %       25 %
Gebäudehülle 15 % 5 %     20 %
Anlagentechnik 15 % 5 %     20 %
Heizungsoptimierung 15 % 5 %     20 %

27.07.2022                            Anpassungen in der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) wird die Bundes­förderung für effiziente Gebäude zum 28.07.2022 anpassen:

  • Bei Sanierung entfällt die Förderung der Effizienz­haus-Stufe 100 / Effizienz­gebäude-Stufe 100 und der individuelle Sanierungs­fahrplan (iSFP-Bonus).
  • Die Kredit­förderung der Einzel­maßnahmen bei der KfW wird eingestellt. Die Zuschuss­förderung der Einzel­maßnahmen beim BAFA bleibt bestehen.
  • Die Förderung von gas­betriebenen Anlagen und den damit einher­gehenden Umfeld­maßnahmen wird gestrichen.
  • Bei Sanierung, Neubau und Kauf werden Kredit­höchst­beträge und Tilgungs­zuschüsse angepasst.
  • Wichtig für Privatpersonen und Unternehmen: Die Zuschüsse für die Sanierung von Wohngebäuden (461) und Nichtwohngebäuden (463) können noch bis zum Ablauf des 27.07.2022 beantragt werden.

 

29.06.2022                            Investitionszuschuss Barrierereduzierung (455-B) wieder verfügbar

Ab sofort können Sie als privater Eigentümer oder Mieter wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung bei der KfW beantragen. Wichtig: Stellen Sie Ihren Antrag im KfW-Zuschussportal unbedingt, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.
 
Wie bei jeder Förderung gilt: Eine Antragstellung im KfW-Zuschussportal ist möglich, solange die Fördermittel nicht aufgebraucht sind.
 
Sämtliche Informationen zum Investitionszuschuss Barrierereduzierung (455-B) finden Sie auf der Seite der KfW.

 

22.02.2022                              Klimapatin 2022  (Region Rhein-Voreifel) Energieeffiziente und klimaorientierte Kernsanierung eines Bungalows aus 1966

Auszüge aus der Laudatio zur Klimapatin des Jahre 

(Klicken Sie für zusätzliche Information / Sanierung in Rheinbach)

 

Zu den Einzelmaßnahmen am und im Haus gehören vor allem

  1. Neue Dachdämmung, Austausch der Fenster und Türen auf 3-fach Verglasung und Dämmung der Außenwände (26 cm), so dass insgesamt der gehobene Standard eines KfW-Effizienzhauses erreicht wurde. Soweit möglich wurde dabei die alte Bausubstanz und Energie genutzt, die bereits vor 60 Jahren in die Errichtung des Altbaus gesteckt wurde („Graue Energie“), heute ein wichtiges Ziel nachhaltigen Bauens und Sanierens.
  1. Die alte [Öl-/Gasheizung] wurde ersetzt durch eine Eisspeicherheizung. Vom Prinzip her wird dem im Garten unterirdisch angelegten Wasserbehälter von [10]m3 während der Heizperiode Wärme entzogen mittels Wärmepumpe, bis das Wasser im Tank gefroren ist. ....
  2. Der Strom für den Betrieb der Heizung und der Haushaltsgeräte wird soweit wie möglich mit Hilfe der auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage erzeugt .......
  3. Die kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung hilft, weitere Energie einzusparen......

 

Zur weiteren Einsparung fossiler Energien und Nutzung des selbst erzeugten Stroms ist die Anschaffung eines E-Autos der nächste Schritt.

 

20.04.2022                                         Die Fördermittel für energie­effiziente Neubauten sind erschöpft.           (Absurd, da das Programm zum 20.04.2022 geöffnet wurde)

Wegen der enorm hohen Nachfrage sind die Förder­mittel für energie­effiziente Neubauten jetzt komplett ausge­schöpft. Bitte stellen Sie keinen neuen Antrag mehr.

 

Zugesagte Anträge nicht betroffen:

Haben Sie einen Antrag gestellt und hat Ihnen die KfW bereits eine Finanzierungs­zusage erteilt? Dann ist die Förderung für Sie reserviert. Ihren Kredit zahlen wir aus, sobald Ihr Finanzierungs­partner den Kredit bei uns abruft.

 

Hinweis: Ab dem 21.04.2022 können Sie wieder Anträge für die Neubau­förderung stellen. Diese Antrags­möglichkeit wird sich auf die Effizienz­haus-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse beschränken. Voraussetzung hierfür ist das Qualitäts­siegel Nach­haltiges Gebäude. Anträge für die Effizienz­haus-Stufe 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse und 40 Plus werden nicht mehr möglich sein.

(Quelle: Internetseite der KfW)

20.04.2022                            Neubauförderung startet mit halbierten Fördersätzen, zusätzlichen ist nur noch die Kreditvariante möglich.

Die Höhe des Tilgungszuschusses soll betragen:

• EH/EG 40 EE: 10 Prozent (Tilgungszuschuss von max. 150.000 € Kreditbetrag, also bis zu 15.000 Euro je Wohneinheit

 

•EH/EG 40 NH: 12,5 Prozent (Tilgungszuschuss von max. 150.000 € Kreditbetrag, also bis zu 18.750 Euro je Wohneinheit

 

• EH 40 Plus: 12,5 Prozent (Tilgungszuschuss von max. 150.000 € Kreditbetrag, also bis zu 18.750 Euro je Wohneinheit

 

Quelle: Der Energieberater 4/22

22.02.2022                               Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden wieder gestartet.

Die Bundesregierung hat für die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) weitere Förder­mittel für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.

Ab sofort können Sie wieder Anträge zur energie­effizienten Sanierung zum Effizienz­haus und für die Sanierung durch Einzel­maßnahmen stellen. Die Förder­bedingungen bleiben hierfür unverändert. Grundsätzlich gilt: Stellen Sie Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- und Leistungs­vertrag oder einen Kauf­vertrag unterschreiben. Planungs- und Beratungs­leistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.

Über eine künftige Förderung von energie­effizienten Neubauten werden wir Sie auf dieser Seite informieren. Wir sind dazu in engem Austausch mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.  (Quelle Internetseite der KfW)

24.01.2022                                        Alle Förderprogramme für energie-effiziente Gebäude vorläufig gestoppt.

  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wurde heute (24.01.2022) mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programm­stopp belegt. Das hat der Vorstand der KfW nach Rück­sprache mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) am vergangenen Wochen­ende gemeinsam beschlossen.
  • Die enorme Antragsflut der letzten Wochen, die in den vergangenen Tagen noch einmal erhebliche zusätzliche Dynamik erlangt hat, führt zu einer Aus­schöpfung der vom Bund für die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) bereit­gestellten Haushalts­mittel; das Programm musste daher auch und angesichts der Vorläufigkeit der Haushalts­führung gestoppt werden. Allein im Zeitraum November 2021 bis heute sind bei der KfW Anträge in Höhe von über 20 Mrd. Euro Förder­volumen eingegangen.
  • Über die Behandlung der vor­liegenden, noch nicht zugesagten Anträge sowie mögliche alternative Förder­angebote werden das BMWK und die KfW zügig entscheiden.

Text Internetseite der KfW

 

Haben Sie schon eine Zusage erhalten? Dann sind Sie vom Antragsstopp nicht betroffen.

Einstellung der Neubauförderung für das Effizienzhaus 55 zum 01.02.2022

Das Effizienzhaus/-gebäude 55 am Markt als Neubaustandard weitgehend durchgesetzt. Aufgrund steigender Kosten für fossile Brennstoffe und den technologischen Weiterentwicklungen ändert sich die Wirtschaftlichkeit von Neubauten in Bezug auf den angestrebten energetischen Standard.

Das Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 stellt deshalb mittlerweile in vielen Fällen die wirtschaftlichste Art des Neubaus dar und wird auf dem Markt oft als „unterster“ Standard angeboten.

 


Daher werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab dem 01.02.2022 in den Programmen 261/263/264 sowie 461/463/464 die Förderstandards:

  • Effizienzhaus/-gebäude 55,
  • Effizienzhaus/-gebäude 55 Erneuerbare Energien,
  • Effizienzhaus/-gebäude 55 Nachhaltigkeit im Neubau

nicht mehr angeboten und die Förderung auf Bestandssanierungen und besonders energieeffiziente Neubaustandards fokussiert.

     
   

Informationen finden Sie:     www.deutschland-machts-effizient.de

BEG-EM:  Austauschprämie für Ölheizungen

Die Gewährung der Austauschprämie für Ölheizungen setzt voraus, dass die auszutauschende Ölheizung nachweislich entsorgt wird.
Wird eine mit Öl betriebene Heizungsanlage ausgetauscht, wird ein Bonus von zehn Prozentpunkten auf den Fördersatz der zu errichtenden Anlage gewährt.

 

In der Fachunternehmererklärung (Zuschussförderung beim BAFA) ist zu bestätigen, dass alle vorhandenen Ölheizungen nach Antragsstellung fachgerecht demontiert und entsorgt wurden.

Als Nachweis ist die Entsorgung mit Rechnung und Entsorgungsnachweis zu belegen.

Mit der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung (Kreditförderung bei der KfW) muss beim Antragstellenden ein Nachweis über die fachgerechte Demontage und Entsorgung der Ölheizung vorliegen. Als Nachweis ist die Entsorgung mit Rechnung und Entsorgungsnachweis zu belegen.

Photovoltaik in Kombination mit Batteriespeicher.

10 kW-peak  und ein 10 KW Speicher, in Kombination mit der Elektromobilität ergibt sich hier eine gute Kombination mit einer hohen Eigenutzungsrate.

 

Vor allem weil es in die "dunkle" Jahreszeit geht, sind wird gespannt wie hoch der Stromertrag sein wird.

Seit dem 26.07. können wir mit unserem Notbüro wieder arbeiten.

Unser Dank und unsere Achtung gilt allen Helfern, die so selbstlos mit angepackt haben. In der Liste haben wir bestimmt jemanden vergessen, aber DANKE an: die Familie, die Nachbarn, die Freunde, die Rettungskräfte, die Bundeswehr, die Straßenreinigung, die lokalen Firmen die einfach mit ihren Fahrzeugen abgeräumt haben, die Leute die Strom, Telekom etc. wieder ans laufen gebracht haben, die vielen Freiwilligen die überall mit angepackt haben.........                        VON HERZEN VIELEN DANK!

Nachdem es recht lange gedauert hat, bis allgemein in Rheinbach die Infrastruktur wieder hergestellt war (Teile der Stadt haben leider bis heute nur eingeschränkt Strom oder Festnetztelefon), konnten wir uns endlich wieder mit dem Büro einrichten.

Dabei sind wir noch in Ausweichräumen und das wird wohl auch bis weit in das Jahr 2022 so bleiben.

 

Wir sind stark vom Hochwasser am 14.7. betroffen.

Das Büro ist im Moment noch nicht arbeitsfähig, die Räume waren überflutet, die Kommunikation und Infrastruktur in Rheinbach ist noch nicht intakt.

Wir hoffen ab Mitte bis Ende der 29.Kalenderwoche wieder telefonisch erreichbar zu sein und auf Mails antworten zu können. Wir bitten um Ihre Verständnis.

 

Rückenwind für den ISFP Individuellen Sanierungsfahrplan

Mit der Umstellung der Förderung für Einzelmaßnahmenan das BAFA, wird ein anderes Produkt der BAFA indirekt zusätzlich subventioniert. 5% mehr Förderung, wenn ein iSFP erstellt wird.

 

Beispieltext:

Wurde bereits ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt, und ist die energetische Sanierungsmaßnahme, für die eine Förderung beantragt wird, Bestandteil dieses iSFP, dann erhöht sich der für diese Maßnahme in der BEG EM vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Die Maßnahme muss hierfür jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.

Die Bundesmittel für den Zuschuss barrierereduzierende Maßnahmen sind leider aufgebraucht.

Daher können ab sofort keine Anträge mehr im Investitionszuschuss Barrierereduzierung gestellt werden.

Eine Förderung können Sie erst im Jahr 2022 wieder beantragen. Eine Antragstellung ist auch dann nur möglich, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Vorhaben begonnen haben. Wir werden Sie auf unserer Internetseite www.kfw.de/455-B oder in unserem Newsletter zeitnah unterrichten, sobald uns Informationen zur erneuten Bereitstellung von Fördermitteln vorliegen.

Umstrukturierung in den energetischen Förderprogrammen (Vieles wird besser aber auch einiges schlechter.)

Mit der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ wird die Bundesregierung ab 2021 ihre bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter die Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ bei der KfW – in einem optimierten Förderangebot bündeln. Am 1. Januar 2021 startet beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Zuschussförderung von energetischen Einzelmaßnahmen im Rahmen der BEG (BEG EM).

In diesem Zusammenhang gibt es ebenfalls zum 1. Januar 2021 Änderungen in den bei der KfW laufenden Programmen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“:

Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430): Ab 2021 sind nur Sanierungen zum Effizienzhaus im Programm 430 förderfähig. Das Beantragen einer Förderung für Einzelmaßnahmen im Programm 430 ist nur noch bis zum 31.12.2020 möglich. Ab dem 01.01.2021 stellen Sie Anträge für die Förderung energetischer Einzelmaßnahmen beim BAFA in der neuen BEG EM.

Bitte beachten Sie: Eine Zusage für Einzelmaßnahmen im Programm 430 ist ab dem 01.01.2021 auch mit einer alten, noch gültigen „Bestätigungen zum Antrag (BzA)“ nicht mehr möglich.

Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung (431): Die Förderung von energetischen Fachplanungen und Baubegleitungen im Programm 431 ist weiterhin nur möglich, wenn gleichzeitig eine Basisförderung aus einem der folgenden Programme in Anspruch genommen wird:

  • Energieeffizient Bauen – Investitionszuschuss (153)
  • Energieeffizient Sanieren – Kredit (151/152)
  • Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430), nur für Sanierungen zum Effizienzhaus

Nicht möglich ist die Kombination des Baubegleitungszuschusses (431) mit einem Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen aus der BEG EM vom BAFA. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, beim BAFA die Fachplanung und Baubegleitung ebenfalls fördern zu lassen.

Zudem wird (wie im Infoletter vom 13.10.2020 angekündigt) für den Baubegleitungszuschuss (431) die Vorhabensdefinition hinsichtlich des Umgangs mit dem Neubau oder der Sanierung mehrerer Gebäude im Rahmen eines Gesamtprojektes nun auch im Merkblatt konkretisiert.

Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167): Ab dem 1. Januar 2021 kann der Ergänzungskredit in gewohnter Weise für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Anspruch genommen werden, welche nun (neu) die technischen Anforderungen der BEG EM erfüllen.

Hinzu kommen verschiedene redaktionelle Anpassungen oder Klarstellungen in den Merkblättern der einzelnen Programme, insbesondere bei den Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderprogrammen. Die neuen Merkblätter werden am 01. Januar 2021 veröffentlicht, sind aber bereits jetzt vorab im KfW-Partnerprotal zu finden.

(Quellle: Newsletter Energie-Effizienz Experten)

In der Zeit von Corona kommt auf jeden Einzelnen an! Helfen Sie mit.

Verhaltensempfehlungen zum Schutz vor dem Coronavirus im Alltag und im Miteinander

  • Arbeiten Sie – in Abstimmung mit dem Arbeitgeber – wenn möglich, von zu Hause aus.
  • Halten Sie Treffen klein und kurz und in einem gut belüfteten Raum ab.
  • Halten Sie einen Abstand von 1 bis 2 Metern zu anderen Menschen und verzichten Sie auf persönliche Berührungen.
  • Nehmen Sie Ihre Mahlzeiten möglichst allein (z. B. im Büro) ein.
  • Bleiben Sie zu Hause, wenn Sie krank sind und kurieren Sie sich aus!
  • Nutzen Sie wenn möglich keine öffentlichen Verkehrsmittel, sondern bevorzugen Sie das Fahrrad, gehen Sie zu Fuß oder fahren mit dem eigenen Auto.
  • Halten Sie sich an die Husten- und Niesregeln und waschen Sie sich regelmäßig die Hände.
  • Bleiben Sie, so oft es geht, zu Hause. Schränken Sie insbesondere die persönlichen Begegnungen mit älteren, hochbetagten oder chronisch kranken Menschen zu deren Schutz ein.
  • Nutzen Sie stattdessen vermehrt die Kommunikation per Telefon, E-Mail, Chats, etc. Beachten Sie Besuchsregelungen für Krankenhäuser und sonstige Pflegeeinrichtungen.
  • Lüften Sie alle Aufenthaltsräume regelmäßig und vermeiden Sie Berührungen wie z. B. Händeschütteln oder Umarmungen.
  • Helfen Sie denen, die Hilfe benötigen! Versorgen Sie ältere, hochbetagte, chronisch kranke Angehörige oder Nachbarn und alleinstehende und hilfsbedürftige Menschen mit Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs.

Generell gilt: Schützen Sie sich und andere!

 

Quelle: Bundeszentrale für gesundheitlische Aufklärung

 

Tag der Architektur 2020 (leider ohne Objektbesichtigungen)

Der „Tag der Architektur“ findet auch in diesem Jahr statt, allerdings Corona-bedingt ausschließlich auf digitalen bzw. medial vermittelten Wegen. Unsere Hoffnung, das Architekturfest am 20. und 21. Juni auch 2020 mit Einladungen zu Vor-Ort-Besuchen durchführen zu können, hat sich leider nicht erfüllt. Um den Corona-Schutzbestimmungen gerecht zu werden und insgesamt dazu beizutragen, mögliche Infektionsrisiken zu vermeiden, hat sich die Architektenkammer schweren Herzens kurzfristig dazu entschlossen, die Besichtigungstermine vollständig absagen.
Natürlch ist es möglich, die Häuser vom öffentlichen Straßenraum aus zu betrachten. Wir bitten allerdings um Verständnis, dass wir aus genannten Gründen nicht für Sie in gewohnter Weise vor Ort sein werden. Wir laden Sie stattdessen dazu ein, sich auf unserer Homepage ein Bild von der Projekten zu machen.
Haus Grotegut Architekten (weitere Informationen unter www.aknw.de oder www.grotegut.de)

über 3 Jahre "Elektromobil"  =  mehr als 3 Tonnen weniger CO2

Ganz leise hat der kleine Wagen die 100.000 Kilometer überschritten

Auch wenn der Strom noch "aus der Steckdose" genommen wurde, konnte gegenüber einem herkömmlichen PKW über 3 Tonnen CO2 eingespart werden.

(Lokal wird sogar kein CO2 frei, die Feinstaubbelastung nimmt ab und die Lärmberlästigung ist deutlich geringer). In einem weiteren Schritt soll der Strom noch selbst erzeugt werden, das Thema geht weiter.

Deutliche Erhöhung der Förderungen bei den Programmen der energetischen Gebäudesanierung ab dem 24.01.2020

Energieeffizient Sanieren (151/152/218/219/277/278/430) und Energieeffizient Bauen (153). Erhöhung der Tilgungszuschüsse bzw. Zuschüsse zum 24.01.2020

Die KfW erhöht die Tilgungszuschüsse bei der Sanierung von Wohngebäuden um 12,5 Prozentpunkte und die Investitionszuschüsse um 10,0 Prozentpunkte. Die Tilgungszuschüsse für den Neubau von Wohngebäuden werden ebenfalls um 10,0 Prozentpunkte erhöht.

 

Energieeffizient Bauen und Sanieren (151, 153, 430). E

rhöhung der Förderhöchstbeträge für Wohngebäude zum 24.01.2020

Die KfW erhöht die Förderhöchstbeträge für KfW-Effizienzhäuser auf 120.000 EUR pro Wohneinheit.

 

Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430)       Achtung nur bei 1-2 Familienhäusern oder ETW möglich

Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder energetische Einzelmaßnahmen erhöht sich der Investitionszuschuss um 10 %.

Die förderfähigen Investitionskosten für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus steigen um 20.000 Euro auf 120.000 Euro.

Die förderfähigen Investitionskosten für Einzelmaßnahmen bleiben bei 50.000 Euro.

Maßnahme Investitionszuschuss in % geförderte Kosten je Wohneinheit 
KfW-Effizienzhaus 55 40 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 48.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 70 35 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 42.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 85 30 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 36.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 100 27,5 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 33.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 115 25 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 30.000 Euro
KfW-Effizienzhaus Denkmal 25 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 30.000 Euro
Einzelmaßnahmen 20 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 50.000 Euro maximal 10.000 Euro
 

 

Energieeffizient Sanieren – Kredit (151)

Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder den Kauf von saniertem Wohnraum erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 %.

Der maximale Kreditbetrag steigt um 20.000 Euro auf 120.000 Euro.

Maßnahme Tilgungszuschuss in % Tilgungszuschuss in Euro je Wohneinheit 
KfW-Effizienzhaus 55 40 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 48.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 70 35 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 42.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 85 30 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 36.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 100 27,5 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 33.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 115 25 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 30.000 Euro
KfW-Effizienzhaus Denkmal 25 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 30.000 Euro
 

Energieeffizient Sanieren – Kredit (152)

Bei energetischen Einzelmaßnahmen, die keinen KfW-Effizienzhaus-Standard anstreben, erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 %.

Der maximale Kreditbetrag bleibt bei 50.000 Euro.

Maßnahme Tilgungszuschuss in % Tilgungszuschuss in Euro je Wohneinheit 
Einzelmaßnahmen 20 % von maximal 50.000 Euro Kreditbetrag bis zu 10.000 Euro
 

 

Energieeffizient Bauen – Kredit (153)

Für den Bau oder Kauf eines neu gebauten KfW-Effizienzhauses erhöht sich der Tilgungszuschuss um 10 %.

 

 

 

 

Keine Förderung mehr für Heizungen auf Basis von Öl- & Gas. Anpassung der Förderbedingungen ab dem 01.01.2020

Nicht mehr gefördert werden:

 
Maßnahme KfW-Förderung entfällt für:
Einzelmaßnahme Öl-Brennwert-Heizungen, Gas-Brennwert-Heizungen, ergänzende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Maßnahmenpaket Heizungspaket, Lüftungspaket
 

Energieeffizient Sanieren – Kredit (151) und
Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430)

Ab 01.01.2020 werden Wärmeerzeuger auf Basis des Energie­trägers Öl (z. B. Öl-Brennwert­kessel, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage) bei der Sanierung zum KfW-Effizienz­haus nicht mehr gefördert. Die Kosten hierfür können daher bei den förderfähigen Kosten nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die energetische Berechnung zum KfW-Effizienzhaus kann ein nicht förderfähiger Wärme­erzeuger weiterhin berücksichtigt werden.

Günstige Kredite für selbstgenutze Baudenkmale von der NRW-Bank

Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

Bei (überwiegend) wohnwirtschaftlicher Nutzung dieser Gebäude muss mindestens eine Wohnung vom Investor/Eigentümer selbst genutzt werden.

Der Erwerb von Baudenkmälern und Gebäuden mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Verbesserung der Außenanlagen sind nicht förderfähig.

Die Finanzierung von Umschuldungen ist nicht möglich.

Das Darlehen ist banküblich zu besichern. Höhe und Art der Sicherheiten werden zwischen Hausbank und Antragsteller vereinbart.

  • Förderart: Annuitätendarlehen (Zinssatz 0,75%)
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten
  • Mindestbetrag: 25.000 €
  • Höchstbetrag: 2 Mio. € (im Einzelfall ist auch ein höherer Darlehensbetrag möglich)
  • Laufzeit: 10,15, 20 oder 30 Jahre bei jeweils 1 tilgungsfreien Jahr
  • Zinssatz: Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit.
  • Tilgung: Vierteljährliche Annuitäten
  • Auszahlung: 100%
  • Bereitstellungsprovision: Es wird keine Bereitstellungsprovision berechnet.

Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich. Die Summe aus allen Fördermitteln darf die Kosten der Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahme nicht übersteigen.

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Klimatag 2018 am 03. November 2018 in der Region Rhein-Voreifel

In diesem Jahr stehen vormittags ab 10 Uhr Vorträge zu Klima- und Energiethemen im Ratssaal der Stadt Rheinbach (Glasmuseum, Himmeroder Hof)  sowie nachmittags ab 14 Uhr Besichtigungen und Gesprächskreise in der gesamten Region auf dem Programm.

 

 

 

Aufgrund einer Zusammenarbeit mit dem Naturparkzentrum im Himmeroder Hof, kann außerdem eine Naturwerkstatt für Kinder angeboten werden. Bestandteil der Veranstaltung ist außerdem eine Ausstellung verschiedener Elektroautos.

 

Die Naturwerkstatt mit dem Thema „Das Klima – und Du?“ findet im Naturparkzentrum im Himmeroder Hof (neben dem Glasmuseum) statt. Sie beginnt um 10 Uhr und ist für Kinder bis 12 Jahre geeignet. Um Anmeldung unter Telefon 02226-2343 wird gebeten.

Die Ausstellung der Elektroautos, die von den sechs Kommunen der Klimaregion Rhein-Voreifel sowie von Mitgliedern des Klimapatennetzwerks zur Verfügung gestellt werden, beginnt ab 12.30 Uhr vor dem Himmeroder Hof. Teilweise werden auch Probefahrten möglich sein.

Projekte

klicken Sie hier und sehen Sie eine Auswahl an durchgeführten Projekten.

Projekte

Aktuelles

Beantragung von Sanierungsfahrplänen weithin möglich.

(Mehr finden Sie unter Aktuelles)

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Gutachter- und Energieberaterbüro Rösler

Heeg 13, 53359 Rheinbach

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